Sielbenutzungsgebühren
Absetzung nicht in das Siel gelangter Wassermengen von der sielgebührenpflichtigen Abwassermenge z.B. für Gartenwasser
Das Sielabgabengesetz - gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Sielbenutzungsgebühren - bietet in seinem § 13 (4) die Möglichkeit, Wassermengen, die nachweislich nicht in das öffentliche Siel eingeleitet werden, auf Antrag von der Sielbenutzungsgebühr abzusetzen. In Anwendung kommen dabei nur die Wassermengen, die 10 Kubikmeter (10.000 Liter) pro Kalenderjahr übersteigen. Die ersten 10 Kubikmeter der nachgewiesenen Absetzungsmenge sind somit immer sielgebührenpflichtig. Als Nachweis ist in der Regel eine Messung durch einen zusätzlichen Wasserzähler erforderlich.
Dieser zusätzliche Wasserzähler
- muss fest im Leitungsnetz verankert sein (z.B. Flansch- oder Lötverbindung). Ist eine feste Verankerung aus baulichen Gründen nicht möglich, kann mit vorheriger Genehmigung der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) ein auf die Zapfstelle aufgeschraubter und plombierbarer Zähler verwendet werden. Die Verplombung erfolgt durch den technischen Außendienst der HSE
- muss gültig geeicht sein. Entsprechend der aktuellen Eichgültigkeitsverordnung vom 18.08.2004 ist die Eichung eines Kaltwasserzählers alle sechs Jahre neu vorzunehmen bzw. der Zähler gegen einen gültig geeichten auszutauschen
- sollte frostsicher möglichst dicht vor der Wasserabnahme (z.B. Außenzapfstelle) durch einen zugelassenen Installateur angebracht werden
Wenn Sie einen entsprechenden zusätzlichen Zähler eingebaut haben, teilen Sie dies der HSE bitte mit, indem Sie das Formblatt I [PDF-Datei im neuen Fenster] ausgefüllt an die HSE zurücksenden. Mit dieser Mitteilung sind Absetzungen vom Zeitpunkt des Zählereinbaus an möglich - vorbehaltlich der späteren Abnahme und Anerkennung durch den Außendienst, die nach Terminabstimmung mit Ihnen erfolgt
Wurde der Einbau des Wasserzählers durch einen zugelassenen Installateur vorgenommen, findet im Regelfall keine Abnahme vor Ort durch die HSE statt. Dafür ist das Formblatt II [PDF-Datei im neuen Fenster] vollständig vom Installateur auszufüllen und an die HSE zu senden. Ausgenommen sind hier auf die Zapfstelle aufgeschraubte Wasserzähler: diese erfordern immer eine gesonderte Verplombung durch die HSE.
Nachdem Sie durch den Einbau des zusätzlichen Zählers die Voraussetzungen für eine Gebührenabsetzung geschaffen haben, nun einige Hinweise für die laufende Antragstellung:
- Formloser Antrag an die HSE jeweils zum Jahresanfang für das abgelaufene Kalenderjahr (per Post, Fax oder E-Mail)
- HSE benötigt den aktuellen Stand des zusätzlichen Wasserzählers sowie ggf. den Stand zu Beginn des zurückliegenden Kalenderjahres
- Ein Antrag auf Absetzung ist nur für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr zulässig (Ausschlussfrist)
- Nach Antragsbearbeitung teilen wir Ihnen das Ergebnis per Bescheid mit
- Der ermittelte Absetzungsbetrag wird durch die HWW entweder bei der nächsten Jahresabrechnung verrechnet oder gesondert gutgeschrieben