Gebührensplitting: Fragen zum Erhebungsbogen und zum Selbstauskunftsverfahren
Hier haben wir die häufigsten Fragen zum Erhebungsbogen und zum Selbstauskunftsverfahren mit den entsprechenden Antworten für Sie zusammengestellt. Am Ende dieser Seite finden Sie die Fragen und Antworten auch als Download.
Ja. Die Mitwirkungspflicht der Eigentümer für die Gebührenumstellung ist gemäß § 26 (3) des Sielabgabengesetzes geregelt.
Der Erhebungsbogen wird den Eigentümern/Verwaltern (= derzeitiger Empfänger des Grundabgabenbescheides) aller Grundstücke zugesandt, die an einem zur Ableitung von Niederschlagswasser geeigneten Regen- oder Mischwassersiel angeschlossen sein können.
Es wurde derjenige angeschrieben, der an 1. Stelle im Grundbuch eingetragen ist bzw. wenn zu diesem keine Anschrift bekannt ist, die im Grundbuch folgende Person mit bekannter Adresse. Die weiteren Miteigentümer haben hierzu ein Informationsschreiben erhalten.
Bitte teilen Sie uns den Sachverhalt auf dem Erhebungsbogen mit und senden diesen an die angegebene Adresse (c/o BFUB) zurück. Falls Ihnen der neue Eigentümer bekannt ist, vermerken Sie diese Angaben bitte ebenfalls auf dem Erhebungsbogen.
Wenn das Grundstück verwaltet wird, können Sie die Unterlagen gerne an den Verwalter weitergeben oder ebenfalls an uns zurücksenden. Bitte nennen Sie uns die Anschrift des Verwalters.
Bitte kreuzen Sie im Erhebungsbogen an, dass ihr Grundstück befreit ist (erstes Kästchen) und geben Sie das Datum des Genehmigungsbescheides an. Es ist nicht erforderlich eine Kopie des Bescheides beizufügen.
Ein Grundstück kann von der Niederschlagswassergebühr befreit werden, wenn das Oberflächenwasser vollständig auf dem Grundstück verbleibt oder direkt in ein öffentliches Gewässer abgeleitet wird. Hierzu ist ein formloser Antrag zu stellen, dem ein entsprechender Nachweis (Wasserrechtliche Erlaubnis, Bauzeichnung, Rechnung über den Einbau einer Versickerungsanlage, etc.) beizufügen ist:
Hamburger Stadtentwässerung
- Abgabenabteilung -
Billhorner Deich 2
20539 Hamburg
Kreuzen Sie im Erhebungsbogen an, dass Sie mit den Flächen einverstanden sind (zweites Kästchenauf dem Erhebungsbogen oberhalb der Tabellen). Bitte senden Sie den Erhebungsbogen unterschrieben an die angegebene Adresse (c/o BFUB) zurück.
Nehmen Sie eine Korrektur an der entsprechenden Stelle in der Tabelle (und auch Grafik) des Erhebungsbogens vor (Durchstreichen der vorgegebenen Flächengröße und Änderung in der schematischen Darstellung) und schicken den Erhebungsbogen weiterhin vollständig ausgefüllt und unterschrieben zurück.
Bei einer Teilversiegelung kann ein Teil des Regenwassers versickern, so dass nicht das komplette Regenwasser in das Siel abfließt. Bsp.: Ökopflaster (Rasengittersteine, Porenpflaster etc.), Kiesbelag (Sand, Kies) und auch Gründächer.
Eine Zisterne ist ein licht- und frostsicherer Sammelbehälter für Niederschlagswasser (lat. Cista = Behälter). Da Zisternen fast immer über einen Notüberlauf verfügen, gelten die Flächen, die in sie entwässern, fast immer als angeschlossen. Regentonnen gelten nicht als Zisternen.
Versickerungsanlagen sind technische Einrichtungen, mit denen Regenwasser gezielt auf einem Grundstück versickert wird. Die Regeln der Technik in Ausführung und Betrieb sind dabei zu beachten (hier: DWA-A 138).
Eine Ermäßigung der Regenwassergebühr ist vorgesehen, wenn das Volumen der Anlage für die entwässernde Fläche ausreichend ist und somit eine vollständige Beseitigung des Niederschlagswassers dem Grunde nach gewährleistet wird. Genauere Details werden im Laufe des Jahres entwickelt und durch Senat und Bürgerschaft im Sielabgabengesetz verankert.
Sobald eine Verbindung zum Siel besteht. Es ist dabei nicht von Bedeutung, ob das Niederschlagswasser direkt über einen vorhandenen Gully oder eine Rinne oder indirekt über eine Straße oder einen Weg (z.B. öffentlichen Flächen) in das Siel eingeleitet wird. Auch wenn das Regenwasser teilweise versickert oder genutzt wird (z.B. Regentonne), ein Sielanschluss aber vorhanden ist, gilt die Fläche als angeschlossen, solange der Sielanschluss nicht dauerhaft entfernt oder blockiert ist.
Bitte geben Sie unter "Entwässerungsart, entwässert in das Siel" an, ob die Fläche entweder direkt/indirekt oder in eine Versickerungsanlage/Zisterne mit Sielanschluss entwässert. Bei Angabe der Entwässerung in eine Zisterne geben Sie bitte zusätzlich das entsprechende Volumen (in Kubikmeter) an.
Bitte geben Sie unter "Entwässerungsart, entwässert nicht in das Siel" an, wohin die Fläche entwässert.
Ausnahmen "Anschlusspflicht-Bagatellflächen": Für unverschmutztes Niederschlagswasser von befestigten Flächen, die üblicherweise nicht z. B. in einer Rinne oder Rohrleitung gesammelt werden, besteht keine Abwasserbeseitigungspflicht. Bsp: Terrassen mit Gefälle in den Garten etc.
Grundsätzlich wird nur die Fläche gebührenrelevant, die an die Sielanlagen angeschlossen ist.
Terrassen und Wege auf dem Grundstück sind häufig nicht an das Siel angeschlossen. Bitte prüfen Sie, wohin das Niederschlagswasser bei einem Starkregenereignis entwässert. Wenn das Niederschlagswasser in eine Regenrinne, in einen Gully oder auf eine öffentliche Straße gelangt, gilt die Fläche als angeschlossen.
Bitte kreuzen Sie im Erhebungsbogen an, dass ihre jeweilige Grundstücksfläche in ein Gewässer/Graben entwässert. Bitte fügen Sie eine Kopie der wasserrechtlichen Erlaubnis bei.
Wenn Regenwasser zwischenzeitlich in einer Regentonne gesammelt wird, kann keine Reduzierung der Niederschlagswassergebühr gewährt werden, wenn ein Anschluss der Dachfläche an das Sielnetz weiterhin besteht.
Da die bestehenden Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf alle an die Siele angeschlossenen Flächen umgelegt werden müssen, kann hierzu erst eine Aussage getroffen werden, wenn alle angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen bekannt sind. Die Berechnungsgrundlage für die jährliche Niederschlagswassergebühr ist die an das öffentliche Sielnetz angeschlossene bebaute und befestigte Fläche eines Grundstücks in Quadratmeter.
Wenn befestigte Flächen vollständig entsiegelt oder in sogenannte eingeschränkt abflusswirksame Flächen (teilbefestigte Flächen wie Rasengittersteine, Kiesbelag, Gründächer) umgebaut werden, ist eine Freistellung oder Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr möglich. Genauere Details zur Ermäßigung werden im Laufe des Jahres entwickelt und durch Senat und Bürgerschaft im Sielabgabengesetz verankert. Bitte beachten Sie, dass vor einer Entsiegelung die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes geprüft werden muss. Zur Prüfung Ihres Ermäßigungsantrages benötigen wir Herstellernachweise für Art/Typenbezeichnung der Befestigung.