Sielbenutzungsgebühren

Die Sielbenutzungsgebühr bemisst sich nach der Wassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Für die Berechnung gilt der so genannte Frischwassermaßstab: Das verbrauchte Trinkwasser wird in Abwasser verwandelt (Frischwasser = Abwasser).

In Gebieten, in denen die Trinkwasserversorgung durch die Hamburger Wasserwerke (HWW) und die Entsorgung durch die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) gemeinsam erfolgt, werden das Wassergeld sowie die Sielbenutzungsgebühr zusammen durch die HWW abgerechnet. Dieses Verfahren ist gesetzlich und vertraglich geregelt. Fragen zu Ihrer persönlichen Abrechnung beantworten Ihnen gern die Kundenberater unseres Servicecenters unter 040 / 78 88 22 22.

Gebührenabsetzungen / -ermäßigungen

In allen übrigen Fällen erfolgt die Gebührenabrechnung durch die Abgabenabteilung der Hamburger Stadtentwässerung (HSE). Diese entscheidet auch über sämtliche Gebührenabsetzungen für nicht ins Siel eingeleitete Wassermengen und Gebührenermäßigungen industrieller, gewerblicher und privater Art. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Absetzung und Ermäßigung von Abwassermengen bei der HSE schriftlich innerhalb eines Kalenderjahres für das abgelaufene Kalenderjahr beantragt werden muss.

Gebührensätze

  • 2,75 €/Kubikmeter (voller Gebührensatz mit Regenwasseranteil)
  • 2,30 €/Kubikmeter (verminderter Gebührensatz ohne Regenwasseranteil)

Die Sielbenutzungsgebühr wird grundsätzlich für die Schmutz- und Regenwasserbeseitigung erhoben und beträgt 2,75 €/Kubikmeter. In Hamburg wird überwiegend dieser Gebührensatz angewendet.
Der verminderte Gebührensatz von 2,30 €/Kubikmeter findet nur in Ausnahmefällen Anwendung. Dies gilt insbesondere in Straßen, in denen lediglich ein Schmutzwassersiel vorhanden ist, die Regenwasserbeseitigung also nicht über die Kanalisation erfolgt.

Auf Antrag wird der verminderte Gebührensatz auch dann erhoben, wenn das Grundstück zwar an einem Regen- oder Mischwassersiel liegt, aber das Regenwasser vollständig in das Erdreich versickert bzw. in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird.

Voraussetzungen für die Einstufung in den verminderten Gebührensatz