Wasserschutzgebiete: räumlich differenzierter Grundwasserschutz
Ein Teil der von HAMBURG WASSER genutzten Grundwasservorkommen ist nicht ausreichend durch Deckschichten geschützt. Für solche Einzugsgebiete ist die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und der damit verbundene besondere Schutz der Ressourcen aus Sicht der Wasserversorgung erforderlich.
Rechtskräftig ausgewiesen sind die Wasserschutzgebiete: Baursberg, Billstedt, Curslack/Altengamme, Glinde, Haseldorfer Marsch, Langenhorn/Glashütte und Süderelbmarsch/Harburger Berge. Für das Wasserwerk Nordheide in Niedersachsen ruht das Verfahren zurzeit. Für das Hamburger Wasserwerk Stellingen befindet es sich in der Bearbeitung. Und für das Wasserwerk Großhansdorf in Schleswig-Holstein wird die Notwendigkeit der Ausweisung eines entsprechenden Schutzgebietes geprüft.
Je dichter die Wassereinzugsgebiete besiedelt sind und je intensiver sie genutzt werden, desto eher sind Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Grundwassers zu befürchten. Potenziell gefährliche Handlungen, die im Rahmen der Schutzgebietsausweisung einem Prüfungsbedarf unterliegen, betreffen vor allem die Bereiche Industrie und Gewerbe, Abfall- und Abwasserentsorgung, Siedlung und Verkehr, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau und Eingriffe in den Untergrund (z.B. Kiesgruben). Sonstige Nutzungen (z.B. Durchführung von Großveranstaltungen, Errichten und Erweitern von Fischteichen, Anlage von Friedhöfen) werden ebenfalls im Verfahren geprüft und gegebenenfalls in einer Wasserschutzverordnung berücksichtigt.
Aufgrund der im Allgemeinen geringen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers in den Ablagerungen der norddeutschen Tiefebene und der Reinigungswirkung des Untergrundes nimmt der Gefährdungsgrad möglicher Verunreinigungen in der Regel mit zunehmender Entfernung zum Brunnen ab. Deshalb wird ein Wasserschutzgebiet in verschiedene Zonen gegliedert.
Die Zone I soll den Schutz der unmittelbaren Umgebung der Brunnenanlage gewährleisten. Es handelt sich um eine Fläche von etwa zehn Metern um die Brunnen, die in der Regel eingezäunt ist und so vor dem Betreten durch Unbefugte geschützt wird.
Die Zone II umschließt die so genannte "50-Tage-Zone". Von der äußeren Grenze dieses Bereichs benötigt das Grundwasser mindestens 50 Tage, bis es in den Brunnen gelangt. Danach gilt es als bakteriologisch einwandfrei. Eine Zone II kann bei Brunnen entfallen, deren genutztes Grundwasser zur Oberfläche hin von ausreichend mächtigen Wasser stauenden Schichten abgedeckt ist.
Die Zone III umfasst laut DVGW-Merkblatt 101 das gesamte Einzugsgebiet der Brunnenanlage - sie soll das Grundwasser hauptsächlich vor chemisch schwer abbaubaren Verunreinigungen schützen.
Die Ausweisung von Wasserschutzgebieten obliegt der zuständigen Behörde - in Hamburg der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt. Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets leistet HAMBURG WASSER einen fachlichen Beitrag. Nach einer behörden-internen Abstimmung werden die Pläne öffentlich ausgelegt, um den Anliegern Gelegenheit für Einsprüche zu geben. Die Entscheidung über die Festsetzung obliegt dem Senat bzw. den zuständigen Ministerien. Dabei ist zwischen dem öffentlichen Interesse am Wasserschutz und dem Privatinteresse der Betroffenen, die Einschränkungen hinnehmen müssen, abzuwägen.
