Niederschlagswasser, welches als Brauchwasser aus einer RWN-Anlage dem öffentlichen Abwassernetz zugeführt wird, ist ein gebührenpflichtig abzurechnendes Schmutzwasservolumen. Dieses Abwasservolumen ist gemäß unserer Abgabensatzung über gültig geeichte Zwischenzähler vollständig zu erfassen.
Für eine korrekte Erfassung des gebührenpflichtigen Schmutzwasservolumens aus RWN-Anlagen sind neben dem standardmäßig vorhanden Frischwasserzähler [1] des Wasserversorgers zwei weitere private Zähler erforderlich: Ein Zähler für die Erfassung des Nachspeisevolumens [2] aus dem Frischwassernetz sowie ein weiterer Zähler [3], welcher das aus der RWN-Anlage anfallende gesamte Schmutzwasser erfasst. Der Zähler [2] wird benötigt um eine Doppelberechnung des gesamten Schmutzwasservolumens zu vermeiden. Zum Jahreswechsel sind die Zählerstände aller Wasserzähler vom Kunden abzulesen und der Hamburger Stadtentwässerung aufzugeben. Hierzu versenden wir rechtzeitig vorbereitete Erklärungsformulare mit der Bitte um ausgefüllte Rücksendung. Alle benötigen Zähler sind ortsfest einzubauen.
Sofern die erforderlichen Zähler nicht bzw. nicht vollständig vorhanden sind, müssen wir die gebührenpflichtige Schmutzwassermenge schätzen. Die Höhe der Schätzung hängt von der Art und dem Umfang der Nutzung und der Nutzeranzahl ab. Im privaten Wohnbereich legen wir dabei in Anlehnung an die DIN 1989-Teil 1 Regenwassernutzungsanlagen zwischen 9 und 12,5 m³ pro Jahr und Person zugrunde. Die Nutzeranzahl, wie auch die Nutzung wird von der Stadtentwässerung mit Hilfe einer schriftlichen Selbstauskunft, rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr, bei dem Kunden abgefragt.
Die Eichgültigkeit von Kaltwasserzählern beträgt gem. Eichgültigkeitsverordnung sechs Jahre. Nach Ablauf der Eichgültigkeit müssen die Zusatzwasserzähler umgehend und unaufgefordert vom Kunden gegen neue gültig geeichte Zähler ausgetauscht werden. Bei Verwendung nicht gültig geeichter Zähler behalten wir uns vor, die das gebührenpflichtige Schmutzwasservolumen zu schätzen.