Entwässerungsanträge
Hier finden Sie Ihre Anträge. Die Entwässerungsanträge können auch weiter bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Die Anträge werden zur Bearbeitung und Erteilung der Genehmigung an die HSE weitergeleitet.
Seit 2008 ist die Hamburger Stadtentwässerung (HSE) als Unternehmen von HAMBURG WASSER für die zentrale und dezentrale Schmutzwasserbeseitigung in der Gemeinde Dassendorf zuständig.
Mit der Übernahme dieser Aufgaben erhebt die HSE direkt bei den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Dassendorf die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung
Die Verantwortung für das Regenwasserkanalnetz befindet sich weiterhin bei der Gemeinde Dassendorf.
Sie wollen eine Störung der Schmutzwasserentsorgung melden?
Grundgebühr bei Anschluss an das Kanalsystem | 7,45 € pro Monat |
Schmutzwassergebühr bei Anschluss an das Kanalsystem | 3,16 € je Kubikmeter |
Grundgebühr für die Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen | 68,91 € pro Entsorgungsvorgang |
Zusatzgebühr die Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen | 35,18 € je Kubikmeter |
Grundgebühr für die Abholung von Abwasser aus Sammelgruben | 53,55 € pro Entsorgungsvorgang |
Zusatzgebühr für die Abholung von Abwasser aus Sammelgruben | 23,78 € je Kubikmeter |
Gebühr für vergeblichen Abholversuch bei Kleinkläranlagen und Sammelgruben | 126,60 € pro Entsorgungsvorgang |
Zusatzgebühr für die Verlegung eines Schlauches > 30 m | 2,38 € je zusätzlichen Meter |
Für den Vollzug der Dichtheitsprüfungen von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß DIN 1986, Teil 30, hat das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur (MEKUN) mit Mitteilung vom 30.11.2022 folgendes erlassen:
Die flächendeckende Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Wasserschutzgebieten und in Wasserschutzgebieten der Zone III B entsprechend der vorgegebenen Fristen in der DIN 1986, Teil 30, wird bis auf weiteres ausgesetzt.
Die Dichtheitsprüfung von privaten Grundstückentwässerungsanlagen in Wasserschutzgebieten der Zone II, II und III A ist entsprechend der in der DIN 1986, Teil 30, vorgegebenen Fristen durchzuführen. Nach der geforderten Erstprüfung 2015 sind die Wiederholungsprüfungen in einem 5-jährigen Abstand bei Grundstücksentwässerungsanlagen im Wasserschutzgebiet der Zone II, bzw. in einem 15-jährigen Abstand bei Grundstücksentwässerungsanlagen im Wasserschutzgebiet Zone III und III A zu wiederholen.
Hierbei hat der Grundstückseigentümer eine fachkundige Firma mit der Untersuchung zu beauftragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Grundstückseigentümer vorzuhalten und der unteren Wasserbehörde als zuständige Überwachungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Absetzungen von der Schmutzwassergebühr (Rückerstattungen zum Beispiel für Gartenwasser) möglich. Bei Wasserschäden ist ein Nachweis z.B. in Form einer Reparaturrechnung o.ä. erforderlich. Bei der Absetzung von Gebühren für Gartenwassermengen ist grundsätzlich eine Messung durch einen oder mehrere private Zwischen-Wasserzähler erforderlich.
Ausführliche Informationen zur Absetzung bei Gartenwasserzählern
Niederschlagswasser, welches als Brauchwasser aus einer Regenwassernutzungsanlagen (RWN-Anlage) dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt wird, ist als Schmutzwasser abzurechnen.
Auszüge aus dem Kanalkataster können Sie unter anlageninfo(at)hamburgwasser.de bestellen.
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